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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 4

Mitteilung gem. § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG an einen Onlineplattformbetreiber

Dr. Matthias Gehm

Das FG des Saarlandes hatte im Zuge eines Antrags nach § 69 FGO auf Aufhebung der Vollziehung darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, dass das FA den Betreiber einer elektronischen Marktplatzes (ab einer elektronischen Schnittstelle) gem. § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG über steuerliche Verfehlungen eines über seine Onlineplattform tätigen Händlers informiert. In diesem Zusammenhang ging es auch um die Frage, ob Letzterer sich gegen diese Mitteilung überhaupt mit Einspruch zur Wehr setzen kann und ob die Regelung als solches unionsrechts- und grundgesetzkonform ist. Die Entscheidung ist, obgleich die angegriffene Mitteilung im Jahr 2020 erfolgte, gleichermaßen für die ab aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 v. (BGBl 2020 I S. 3096) geltende insoweit identische Rechtslage von Relevanz.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Gibt der Internethändler sechs aufeinanderfolgende Jahre seine Umsatzsteuererklärungen nicht ab und zahlt offene Steuerbeträge nicht, liegt ein Pflichtverstoß vor, der eine Mitteilung nach § 25e Abs. 4 UStG an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes/der elektronischen Schnittstelle rechtfertigt.

2. Die Mitteilung nach § 25e Abs. 4 UStG ist eine gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses...