HmbGrStG § 3

Teil 1: Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C

Abschnitt 1: Bemessung der Grundsteuer

§ 3 Äquivalenzzahlen [1]

(1) 1Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. 2Abweichend von Satz 1 gilt:

  1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 vom Hundert (v. H.) der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 v. H. angesetzt,

  2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10000 m² übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt:
    (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/m²)0,7; höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro/m²,

  3. sind die Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 erfüllt, wird

    1. für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,

    2. für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10000 m² nicht überschreitet, Nummer 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 Euro/m² und

    3. im Übrigen Nummer 2

    angewendet.

(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt 0,50 Euro je Quadratmeter.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-90687

1§ 3 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2022 S. 399) mit Wirkung v. .