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StuB Nr. 19 vom Seite 780

Digitale Betriebsprüfung internationaler Konzernunternehmen mittels GDPdU

GDPdU-Extraktion: Praktische Anleitung für einen erfolgreichen Prüfungsauftakt

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar

Insbesondere in Folge fiskalpolitischer Interessenslage aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise droht nahezu eine „Prüfungswelle“ durch das Land zu rollen. Den Prüfungsauftakt zur steuerfachlichen Betriebsprüfung liefern hierbei regelmäßig die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (sog. GDPdU), wodurch der Stpfl. insbesondere seine (digitalen) Buchhaltungsdaten der Finanzverwaltung zur Detailprüfung überlässt. Welche praktischen Hindernisse bereits in diesem ersten Prüfungsschritt bestehen und die Leitlinie für den weiteren Prüfungsverlauf bilden, wird in diesem Beitrag unter praktischen Gesichtspunkten betrachtet.

Geißler, Digitaler Datenzugriff, infoCenter, NWB XAAAB-26807

Kernfragen
  • Welche besonderen Pflichten treffen den Stpfl. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung?

  • Was gilt zur maschinellen Verwertbarkeit durch Datenträgerfernüberlassung?

  • Was muss der Stpfl. der Finanzbehörde nicht ermöglichen?

I. GDPdU-Daten mittels DV-gestützter Buchführung und Aufzeichnungen

[i]v. Wedelstädt, Betriebsprüfung, infoCenter, NWB PAAAB-04785 § 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene-Posten-Buchhaltung“ sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern. Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (sog. DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt. Dies gilt sinngemäß auch für sonst erforderliche Aufzeichnungen. Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff zu beachten.

Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.