Mehrwertsteuerrecht europäischer Staaten und wichtiger Drittstaaten
6. Aufl. 2021
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Italien
Allgemeines
Die italienische Umsatzsteuer (Imposta sul Valore Aggiunto – IVA) wird gem. den EU-weit gültigen Vorschriften der MwStSystRL erhoben. Die italienische Umsatzsteuer wird nicht in den Gemeinden Livigno und Campione d’Italia erhoben, außerdem gehören der Vatikan und San Marino nicht zum Gebiet der Republik Italien und werden aus umsatzsteuerlicher Sicht als Drittland betrachtet, obwohl San Marino für Zoll- und Verbrauchssteuerzwecke als Teil von Italien angesehen wird.
Unternehmer/Organkreis
Der Unternehmerbegriff entspricht der Definition laut MwStSystRL.
Eine Gruppenbesteuerung/Organschaft ist möglich. Auch ausländische Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenbesteuerung beantragen. Die Gruppenbesteuerung/Organschaft beschränkt sich allerdings auf die Möglichkeit, innerjährlich Zahlungsverpflichtungen mit Erstattungsansprüchen verrechnen zu können. Jeder Unternehmer muss nach wie vor eine eigene Steuererklärung abgeben und Umsätze zwischen den Unternehmen der Gruppe unterliegen der Umsatzsteuer. Zusätzlich muss der Organträger bzw. die Muttergesellschaft eine Erklärung über die periodischen Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungsansprüche abgeben, um somit d...