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BBK Nr. 18 vom Seite 862

Umsatzsteuerliche Buchungen bei besonderen Besteuerungsverfahren

Karl-Hermann Eckert

Durch das [i]Eckert, Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 1.7.2021, BBK 11/2021 S. 534 NWB VAAAH-79516 Jahressteuergesetz 2020 vom wurde zum die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Das besondere Besteuerungsverfahren des sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens wurde durch das One-Stop-Shop-Verfahren ersetzt. Weitere Verfahren ermöglichen inländischen Unternehmern, Umsatzsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten ist, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Verfahren und stellt anhand der nötigen Buchungen die zutreffende Erfassung solcher Vorgänge in der Buchführung dar.

I. Teilnahme an besonderen Besteuerungsverfahren

1. Übersicht der besonderen Besteuerungsverfahren

[i]Wenning, Umsatzsteuerliches Besteuerungsverfahren, infoCenter NWB XAAAB-13234 Die neuen besonderen Besteuerungsverfahren gelten für:

  • von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (vgl. § 18i UStG und Abschnitt 18i.1 UStAE),

  • den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (vgl. § 18j UStG und Abschnitt 18j.1 UStAE) und

  • für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € (vgl. § 18k UStG und Abschnitt 18k.1 UStAE).S. 863

Hinweis:

Unternehmer, die [i]Kein Vorsteuerabzug an einem der besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG teilnehmen, können über dieses Verfahren keine Vorsteuern in Abzug bringen. Soweit Unternehmer Vorsteuern geltend machen wollen, müssen sie diese im jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen des Vergütungsverfahrens geltend machen.

2. Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – OSS) für Drittlandsunternehmer (§ 18i UStG)

[i]Erweiterung des One-Stop-Shop-Verfahrens für Nicht-EU-UnternehmerDas bestehende besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, wurde mit Wirkung zum auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop (OSS) – Nicht-EU-Regelung).

Das Verfahren regelt § 18i UStG. Die bisherige Regelung in § 18 Abs. 4c und 4d UStG ist auf Umsätze bis zum beschränkt.

Hinweis:

Die [i]www.bzst.de optionale Teilnahme kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angezeigt werden. Weitergehende Informationen sind auf den Internetseiten des BZSt enthalten.

3. Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – OSS) für Unternehmer in der Europäischen Union (§ 18j UStG)

[i]Erweiterung des One-Stop-Shop-Verfahrens für EU-UnternehmerDas bestehende besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. nach § 18h UStG für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. kleine einzige Anlaufstelle bzw. Mini-One-Stop-Shop), wurde mit Wirkung zum auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert (sog. One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung).

Das Verfahren regelt § 18j UStG. Die bisherige Regelung in § 18h UStG ist auf Umsätze bis zum beschränkt.

Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten:

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG sowie

  • fiktive Lieferungen durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.

Das Verfahren richtet sich auch an Drittlandsunternehmer, die im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Die Teilnahme kann auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angezeigt werden. Weitergehende Informationen sind auf den Internetseiten des BZSt enthalten.S. 864

Hinweis:

Die [i]Einheitliche Optionsausübung Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Umsätze möglich. Eine Beschränkung auf bestimmte Umsätze und Staaten ist nicht zulässig.

Für [i]Zu erfassende Umsätze eines Inländers einen inländischen Unternehmer wären folgende Umsätze zu erfassen:

  • steuerpflichtige sonstige Leistungen, wenn der Leistungsort nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist,

  • steuerpflichtige Fernverkäufe, wenn der Ort der Lieferung nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist, und

  • fiktive in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferungen eines Betreibers eines inländischen elektronischen Marktplatzes.

Hinweis:

Zu weitergehenden Informationen siehe Eckert, Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab , NWB VAAAH-79516.

4. Einführung der einzigen Anlaufstelle (Import-One-Stop-Shop – IOSS) für den Import (§ 18k UStG)

[i]IOSS nur bei Sachwerten ≤ 150 €Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € wurde mit Wirkung zum ein neuer optionaler sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Das Verfahren regelt § 18k UStG. Hiernach können Unternehmer, die als Steuerschuldner Fernverkäufe mit aus dem Drittland eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € ausführen und dafür Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet schulden, diese Umsatzsteuer in einem besonderen Besteuerungsverfahren bei einer einzigen Stelle im Gemeinschaftsgebiet erklären.

[i]TeilnahmebedingungenEine Teilnahme an dem IOSS-Verfahren ist zulässig für

  • inländische Unternehmer,

  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (zurzeit nur Norwegen),

  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben, und

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben.