Hartmut Bieg, Gerd Waschbusch

Buchführung

10. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69193-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51630-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Buchführung (10. Auflage)

2. Die Bilanz als Grundlage und Ergebnis der doppelten Buchführung

2.1 Inventar und Inventur

Nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. In diesem Inventar hat er gemäß § 240 Abs. 1 HGB „seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus § 140 AO i. V. m. § 240 HGB bzw. aus § 141 Abs. 1 AO (vgl. dazu Abschnitt 1.3.4).

Das Inventar ist damit ein vollständiges und detailliertes, mengen- wie wertmäßiges Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und aller Schulden des Unternehmens in tabellarischer Darstellung. Wegen seiner mengenmäßigen Dimension umschließt das Inventar explizit auch solche Vermögensgegenstände, denen kein im Jahresabschluss auszuweisender Wert mehr beizumessen ist, wie etwa im Betriebsprozess eingesetzte Maschinen, die bereits völlig (bzw. auf einen symbolischen Erinnerungswert von meist 1 EUR) abgeschrieben sind.

Bei den Schulden unterscheidet das HGB implizit zwischen Verbindlichkeiten („sicheren“, d. h. ...

Buchführung

Erwerben Sie das Buch kostenpflichtig im Shop.