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BBK Nr. 14 vom Seite 673 Fach 18 Seite 569

Konzernbilanzrecht

Prof. Dr. Jörg Baetge und Mitarbeiter des Instituts für Revisionswesen der Universität Münster

Teil F: Die Zwischenergebniseliminierung

von Prof. Dr. Jörg Baetge und
Dipl.-Kfm. Carsten Uthoff, Münster

I. Grundlagen der Zwischenergebniseliminierung

1. Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung

Güter und Leistungen, die ein Unternehmen bezogen bzw. selbst erstellt hat, sind nach dem Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB so lange mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) im Konzernabschluß anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben, sofern nicht ein niedrigerer Wert anzusetzen ist (vgl. Baetge [1994], S. 65). Forderungen aus dem Verkauf der Güter werden indes zu den Verkaufspreisen, die i. d. R. über den AHK liegen, angesetzt. Die aus dem Verkauf der Güter zufließenden Erträge dürfen (und müssen) erfolgswirksam vereinnahmt werden, wenn kumulativ gilt:

(1)  Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden,

(2)  die geschuldete Lieferung oder Leistung ist vom liefernden oder leistenden Unternehmen erbracht worden,

(3)  die Güter oder Leistungen haben den Verfügungsbereich des liefernden oder...