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StuB Nr. 17 vom Seite 677

Auswirkungen des MoPeG und des KöMoG auf die Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

WP/StB Dr. Stephan C. Scholz

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom hat der deutsche Gesetzgeber eine umfassende Überarbeitung der tradierten Vorschriften zum Personengesellschaftsrecht vorgenommen. Durch die Änderungen soll u. a. das geschriebene Gesetz an die Fortentwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte angepasst werden. Der überwiegende Teil des Gesetzes betrifft zwar den Bereich der Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch punktuelle Änderungen bei den Personenhandelsgesellschaften vorgenommen, welche Rückwirkungen auf die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften auslösen können. Flankierend dazu wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung geschaffen. Ein Wechsel des Steuerregimes bringt gleichsam Konsequenzen für die Bilanzierung der laufenden und latenten Steuern bei der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit sich.

Schumm, Die beschlossene Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, StuB 16/2021 S. 643, NWB MAAAH-86018

Kernfragen
  • Welche Folgen hat das MoPeG auf die Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften allgemein?

  • Auf welche Folgen ist besonders hinzuweisen?

  • Welche Änderungen sind demgegenüber durch das KöMoG bedeutsam?

I. Einleitung

[i]Hubert/Stokes, Keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG?, StuB 16/2021 S. 637, NWB JAAAH-86301 Ott, Anwendungsfragen zum Optionsmodell nach dem KöMoG, StuB 15/2021 S. 597 NWB ZAAAH-85970 Kahle, Besonderheiten der steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz. 1340, NWB XAAAG-89756 Der Schwerpunkt des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts liegt in der Aktualisierung und Modernisierung der zivilrechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften. Die Rechtsprechung hat die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in den letzten Jahren immer stärker den Personenhandelsgesellschaften des HGB angenähert und auch die Rechtsfähigkeit der GbR unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Das „gesprochene Recht“ hat sich dadurch indes immer weiter vom „geschriebenen Recht“ entfernt. Mit dem MoPeG will der Gesetzgeber die so entstandene Lücke wieder schließen und das Personengesellschaftsrecht an die praktischen Anforderungen der Gegenwart anpassen.

Das Recht der Personenhandelsgesellschaften war nach der Konzeption des Reformgesetzes nicht im zentralen Fokus, sondern sollte – wie bereits im sog. Mauracher Entwurf vorgezeichnet – weitgehend als Reflex der Änderungen des GbR-Rechts angepasst werden. Darüber hinaus gehend wurden indes auch weitere Anpassungen vorgenommen, wie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe (§ 107 Abs. 1 HGB n. F.) oder die neuen Regelungen zur Beschlussfassung und zum Beschlussmängelrecht (§§ 109 ff. HGB n. F.). S. 678

Von der Reform auf den ersten Blick scheinbar unberührt blieben die Regelungen zur Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften, da die §§ 238 ff. HGB – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung des § 264c HGB – nicht geändert wurden. Ähnlich wie Gravitationswellen in der Physik sind die Auswirkungen des MoPeG auf die Bilanzierung indes nicht unmittelbar ersichtlich. Die vom Gesetzgeber als nur punktuelle Überarbeitungen beabsichtigten Änderungen an den §§ 105-178a HGB entfalten gleichwohl teilweise erhebliche Konsequenzen, insbesondere bezüglich der Erfassung von Gewinnen und Verlusten auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft.

Zeitgleich zum MoPeG hat der deutsche Gesetzgeber zudem einen Paradigmenwechsel in der Besteuerung der Personenhandelsgesellschaften eingeleitet. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften das Wahlrecht eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Auf die Auswirkungen auf die Bilanzierung bei den betroffenen Gesellschaften wird in Kap. VI eingegangen.