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StuB Nr. 16 vom Seite 659

Bewertung von rückgedeckten Altersversorgungsverpflichtungen nach IDW RH FAB 1.021

Ein Überblick über die für die Praxis wesentlichen Aussagen

Dipl.-Math./Aktuar (DAV) Volker Kruse

Zu direkt erteilten Pensionszusagen werden teilweise vom Bilanzierenden sog. Rückdeckungsversicherungen (RdV) abgeschlossen, ganz überwiegend Lebensversicherungen, mit dem Bilanzierenden als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigtem und dem in der Zusage begünstigten Arbeitnehmer als versicherter Person. Die RdV dienen der Ausfinanzierung der Verpflichtung und teilweise durch Verpfändung auch der Insolvenzsicherung (z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) oder der Schaffung von Deckungsvermögen i. S. von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als Hilfestellung für die zahlreichen sich in diesem Zusammenhang bei der Bewertung ergebenden Fragestellungen wurde jetzt der IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen veröffentlicht. Nachstehend werden die für die Praxis wesentlichen Aussagen des IDW RH FAB 1.021 dargestellt und einige Fallkonstellationen betrachtet.

Hänsch, Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen, Rückstellungslexikon, NWB EAAAH-77287

Kernfragen
  • Welche Systematik nimmt IDW RH FAB 1.021 vor?

  • Wie sind nicht-versicherungsgebundene rückgedeckte Zusagen zu behandeln?

  • Wie ist der IDW RH FAB 1.021 zu bewerten?

I. Darstellung der Problematik

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 253 Rz. 105, NWB RAAAH-61874 Grundsätzlich sind Pensionsverpflichtungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, wobei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, und damit fast alle Pensionsrückstellungen, abzuzinsen sind. Der Rechnungszins ergibt sich als von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter durchschnittlicher Marktzins der letzten zehn Jahre für eine der Restlaufzeit (Duration) der Verpflichtungen entsprechende Laufzeit (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB), wahlweise auch pauschal für 15 Jahre Laufzeit (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Der Erfüllungsbetrag stellt zudem einen Erwartungswert dar, in den künftige Zahlungen gewichtet mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, d. h. z. B. gewichtet mit Überlebenswahrscheinlichkeiten, eingehen. Als Sterbetafeln werden für Pensionsrückstellungen weitestgehend derzeit die Heubeck Richttafeln 2018 G verwendet.