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Herstellungskosten in Handels- und Steuerbilanz (Teil A)
Rechtsgrundlagen: §§ 240, 253, 254, 255, 273 HGB; §§ 5, 6, 6b, 7g EStG; §§ 4, 6 FördG, R 32a-36, 41a-41c, 157 EStR
I. Einführung
Nach der für alle Kaufleute geltenden Vorschrift des § 253 Abs. 1 HGB sind die Vermögensgegenstände in der Bilanz höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) anzusetzen. Herstellungskosten (HK) sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand eines Vermögensge-
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genstands hinausgehende Verbesserung entstehen. Dazu gehören nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB die Materialkosten, die Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Dabei dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Gemeinkosten dürfen nur insoweit verrechnet werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten gehö...