ForstSchAusglG § 4a

§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft [1]

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

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NAAAH-85679

1Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. .