Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 15 vom Seite 620

Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers

Zustandekommen des Prüfungsauftrags

RA/WP/StB Dr. Ulf-Christian Dißars

Im Beitrag soll dargestellt werden, wie die Bestellung des Abschlussprüfers zustande kommt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Wahl des jeweiligen Prüfers und dem Zustandekommen des Prüfungsauftrags. Schließlich erfolgt ein kurzer Ausblick darauf, wie eine einmal zustande gekommene Bestellung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Kernfragen
  • Wer ist für die Wahl eines Abschlussprüfers zuständig?

  • Was ist beim Inhalt des Prüfungsauftrags zu beachten?

  • Wann erfolgt eine Bestellung durch ein Gericht?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 318, NWB LAAAH-61957 Die Stellung des gesetzlichen Abschlussprüfers eines Unternehmens hat etwas Zwiespältiges an sich. Auf der einen Seite erfüllt der Abschlussprüfer, zumindest wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung handelt, einen öffentlichen Auftrag. Auf der anderen Seite wird dieser Abschlussprüfer durch das Unternehmen, welches er prüfen soll, ausgesucht und bezahlt. Die Probleme, die sich aus dieser Position des Abschlussprüfers ergeben, sind schon vielfach dargestellt und beklagt worden. Eine wirklich praktikable Lösung ist nicht in Sicht.

II. Wahl des Prüfers

Welches Organ in einer Gesellschaft für die Wahl des Abschlussprüfers zuständig ist, hängt im Wesentlichen von der Rechtsform der jeweiligen Gesellschaft ab. Bei der GmbH als der für die Praxis wohl bedeutsamsten Rechtsform ist dies regelmäßig die Gesellschafterversammlung, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft hierzu eine abweichende Regelung (§ 46 Nr. 6 GmbHG i. V. mit § 318 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Es ist nämlich durchaus zulässig, die Wahl auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss zu übertragen, wenn hierdurch die Rechte insbesondere von Minderheitsgesellschaftern nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf sein Stimmrecht hierbei ausüben.