Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG für Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Dass bestimmte Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterfallen, ist von hinreichender praktischer Bekanntheit geprägt. Da sich hierbei jedoch eine Abzugsbeschränkung der Höhe nach ergibt, kommt der unbeschränkt steuerbefreiten Zuschussmöglichkeit des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 EStG besondere praktische Bedeutung zu. Welche praktischen Neuregelungen sich u. a. durch die mittels Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Regelung des § 8 Abs. 4 EStG n.F. ergeben, ist nachfolgend kritisch zu betrachten.
Die steuerbefreite Zuschussmöglichkeit des Arbeitgebers zu bestimmten Kinderbetreuungskosten bleibt eine soziale Alternative gesellschaftlicher Förderung. Explizite Klarstellungen schafft das JStG 2020 durch Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG n.F., welcher hinreichende Klarstellung gerade zum Aspekt der „Zusätzlichkeit“ schafft.
Es bleibt aber bisher höchstrichterlich ungeklärt, ob eine Doppelberücksichtigung von bestimmten Kinderbetreuungskosten als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung praktisch besteht. Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber ursprünglich Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und die Le...