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BdF - IV C 3 - S 3700 - 4/90

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer im beigetretenen Teil Deutschlands ab

Gemäß Artikel 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 des Einigungsvertrags vom tritt das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der Bundesrepublik Deutschland im beigetretenen Teil Deutschlands am in Kraft.

Auf Tatbestände, die dort vor dem verwirklicht wurden, ist weiterhin das Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des Artikels 31 des Staatsvertrages vom (BGBl 1990 II S. 518; GBl 1990 I S. 331; Anlage 1) anzuwenden.

1 Rechtsgrundlagen

1.1

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom (BGBl 1974 I S. 933), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 28 des Einigungsvertrages vom i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl 1990 II S. 885, 985).

1.2

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29 des Einigungsvertrages vom i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl 1990 II S. 885, 986).

2 Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (§ 37 a ErbStG – Anlage 2 –)

2.1

Um Zweifel auszuschließen, welches Recht ...

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