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§ 99 BewG; Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab
Bezug:
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
vom
1. Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) und der Betriebsgrundstücke sowie für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge bei diesen Grundstücken, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2. Rechtsgrundlagen für die Einheitsbewertung und für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge ab
Für die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen am (Einheitswerte 1935) gilt neben der Abgabenordnung (AO) das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1985 I S. 845), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl 1990 II S. 885, 981). Jedoch sind gemäß § 129 BewG statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG anzuwenden