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BdF - IV C 3 - S 3103 - 37/91

§ 12 BewG; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens;

Berücksichtigung des Disagios bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden

Die Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Besprechung vom 2. bis folgende Regelung beschlossen:

”Aus Vereinfachungsgründen können Realkreditinstitute, die in der Handels- und Steuerbilanz das Disagio nach § 25 HGB a.F. abgegrenzt haben, innerhalb der Zinsbindungsfrist die ertragsteuerlichen Werte in die Vermögensaufstellung übernehmen und insoweit auf die Auflösung des Disagios nach der Zinsstaffelmethode verzichten.”

Die Länderfinanzminister werden ihre nachgeordneten Behörden entsprechend unterrichten. Es ist nicht vorgesehen, diese Regelung im Bundessteuerblatt bekannt zumachen.

Zu den Ausführungen bezüglich des Pfandbriefdisagios bemerkt der BMF Folgendes:

Nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschritten ist bei Wertpapieremissionen für die Entstehung der Verpflichtung die Errichtung der Urkunde (Schuldverschreibung) notwendig, aber nicht genügend. Hinzu kommen muß ein Begebungsvertrag. Dieser hat doppelten Inhalt. Zum einen überträgt der Emittent sachenrechtlich das Eigentum an der Urkunde auf den Erwerber nach §§ 929 ff BGB. Zum anderen sind sich die Parteien einig über die schuldrechtliche Begründung der verbrieften Forderung (so Palandt, 49. Auflage, ...

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