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§ 129 BewG; Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet;
Bewertung der übrigen Geschäftsgrundstücke und der sonstigen bebauten Grundstücke im Beitrittsgebiet ab
Bezug:
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von übrigen Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab vom
1. Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für übrige Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke im Beitrittsgebiet ab , wenn der Einheitswert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom . Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.
2. Umschreibung der einzelnen Gebäudegruppen
Zu den Grundstücken im Sinne dieses Erlasses zählen Ladengrundstücke, Verkaufsstände, Heime, Privatschulen, Vereinshäuser, Badehäuser, Trinkhallen, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Saalbauten, Lichtspielhäuser, Lichtspielze...