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§ 9 BewG Bedarfsbewertung des Grundbesitzes;
Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger
Bezug:
Die Möglichkeit zur Anerkennung eines Gutachtens eines Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, wird durch die Formulierung ”regelmäßig” in R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR eröffnet. Der Erlaß stellt somit lediglich klar, daß die Anerkennung des Verkehrswertnachweises nicht ausschließlich im Hinblick auf den Status des Gutachters versagt werden kann. Davon unbenommen bleibt die Verpflichtung des Steuerzahlers, einen qualifizierten Nachweis zu führen, der den formellen und sachlichen Regelungen der Wertermittlungsverordnung bzw. der Wertermittlungsrichtlinien entspricht.