§ 13 GrEStG; Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner
Bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sind Steuerschuldner stets alle auf Erwerber- und Veräußererseite beteiligten Personen. Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO).
In der Regel haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag Regelungen darüber getroffen, wer die Grunderwerbsteuer und die sonstigen Kosten zu tragen hat. Nach § 448 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl 2001 I S. 3138) hat der Grundstückserwerber (Käufer) grundsätzlich die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, für die Auflassung, Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen zu tragen. Aus diesem Grund enthalten die Kaufverträge seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes oft keine Regelungen mehr darüber, welche Vertragspartei die entstehenden Kosten zu tragen hat. Auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer enthalten die Verträge keine Abreden mehr. Die Anwendung der Verwaltungsvereinfachungsregelung nach der Rundverfügung vom – S 4535 A – St 214 – ist in diesen Fällen dadurch nicht mehr möglich.
Die OFD bittet künftig wie folgt zu verfahren:
Es ist zwischen zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Schuldnerschaft zu unterscheiden. Das Finanzamt kann grundsätzlich beide Vertragsparteien zur Steuer heranziehen. Jedoch ist das Finanzamt bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an die zivilrechtliche Bestimmung gebunden. Ist im Vertrag keine Regelung darüber getroffen, wer Träger der Grunderwerbsteuer und der sonstigen Kosten ist, ist die Steuer zunächst beim Erwerber geltend zu machen, da zivilrechtlich der Erwerber Schuldner der Kaufvertragskosten ist. Gleichwohl kann das Finanzamt aber innerhalb der Festsetzungsfrist auch noch den Veräußerer in Anspruch nehmen.
OFD Kiel v. - VI 316 - S 4535 - 009
Fundstelle(n):
JAAAA-79515