ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen
2. Aufl. 2021
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Pantomime/Tanzleistung (✓)
Künstler und Kulturschaffende haben regelmäßig reguläre (befristete) Arbeitsverträge, auch wenn das Engagement nur kurz sein sollte. Versichert sind sie meist in der Künstlersozialversicherung, was aber keine Auswirkung auf die Pfändung hat. Muss der Künstler/Sänger bei einer Aufführung pantomimisch tätig werden, bekommt er dafür eine besondere Zulage. Diese ist als Leistungszulage oder Leistungsprämie für eine anspruchsvollere Tätigkeit anzusehen, aber nicht als Erschwerniszulage für eine Arbeit unter widrigen Umständen. Die Zulage ist daher wie Arbeitseinkommen pfändbar.
→ Leistungsprämie
→ Erschwerniszulage
Parkgebühren Auslagen (x)
Werden Parkgebühren vom Arbeitgeber für Dienstfahrten erstattet, sind diese gem. § 850a Nr. 3 ZPO als Auslagenerstattung unpfändbar.
→ Reisekosten Pkw
Parkgebühren Stellplatz (–)
Auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist für die Nutzung eines Pkw-Stellplatzes auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durch den Mitarbeiter die entsprechende Miete ausgewiesen. Da es sich bei dem Abzugsposten um eine reine Nettolohnverwendung handelt, ist er bei der Pfändungsberechnung unbeachtlich.
Parkplatz (✓)
Der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Parkplatzgebühren de...