ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen
2. Aufl. 2021
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MA (Mehrarbeit) Sonntag und Nachtarbeit (+/–)/(x)
Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Zuschläge, die quasi eine „Doppelqualifikation“ genießen. Einerseits sind sie als Zuschläge für Mehrarbeit (MA) zur Hälfte pfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO), andererseits unterliegen sie als Erschwerniszulage unter Umständen gar nicht der Pfändung. Steuerfreie Anteile der Sonntags- und Nachtzuschläge sind gänzlich unpfändbar.
→ Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten
→ Mehrarbeitszuschläge
MA Nachtarbeit 25 % (x)
Hierbei handelt es sich z. B. um einen Mehrarbeits(MA)-Zuschlag für das Arbeiten in der Nacht. Nachtzuschläge in Höhe von 25 % sind nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich steuerfrei und Nachtzuschläge, die für Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr gewährt werden, sind nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG in Höhe von 40 % als steuerfrei anzusehen und damit gem. eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unpfändbar.
→ Mehrarbeitszuschläge
→ Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten
MA Sonntag (x)
Hierbei handelt es sich um einen Mehrarbeits(MA)-Zuschlag für das Arbeiten an einem Sonntag.
→ Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten
→ Mehrarbeitszuschläge
MA-Grundvergütung (+/–)
Der Grundlohn für die geleisteten Mehrarbeits(MA)-Stunden ohne Zuschlag, zur Hälf...