ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
K
Kaffeegeld (–)
Hierbei handelt es sich um eine „Kaffeekasse“, über die sich die Mitarbeiter an der Bezahlung des Kaffees und anderer Kleinigkeiten beteiligen. Da es sich um eine reine Nettolohnverwendung handelt, ist dieser Betrag für die Pfändungsberechnung nicht relevant.
Kältezulage (x)
Unter den Begriff Kältearbeit fallen Arbeiten bei Industriekälte (z. B. in Kühlhäusern), aber auch Tätigkeiten im Freien bei niedrigen Temperaturen. Bei Kältearbeiten muss geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Die Schutzkleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der jeweiligen Tätigkeit auszuwählen. Die Zulage ist als Erschwerniszulage gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
→ Erschwerniszulage
Kameradschaftskasse (–)
Die Kameradschaftskasse ist eine Unterstützungskasse für die freiwillige Feuerwehr. Da es sich bei dem Abzugsposten um eine reine Nettolohnverwendung handelt, ist er bei der Pfändungsberechnung nicht zu beachten.
Kammer Bremen/Bremerhaven (x)
Ein Pflichtbeitrag zur Arbeiternehmerkammer Bremen, der gem. § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen ist.
→ Arbeitskammer
Kantinenzuschuss (✓)
Als Sachbezug pfändbar.
→ Essengeldzuschuss
→ Sachbezug
Kassenfehlgeld (x)
→ Kassenverlusten...