ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen
2. Aufl. 2021
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F
F Spesen (✓)/(x)
Hierbei handelt es sich um zusätzliche Spesen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis zahlt.
→ Spesenzuschlag
Facharbeiterzulage (✓)
Mitarbeiter mit einer besonderen Qualifikation oder fachlichen Ausbildung können unter bestimmten Umständen eine Facharbeiterzulage erhalten. Sie ist eine Zulage für eine Qualifizierung des Arbeitnehmers, die als Arbeitseinkommen pfändbar ist.
Fahrdienst (✓)
Mit Fahrdienst wird die Tätigkeit der in öffentlichen Verkehrsmitteln Beschäftigten bezeichnet. Es handelt sich vorliegend um eine Leistungszulage für diese Tätigkeit, die pfändbar ist.
→ Fahrentschädigung FB
Fahrentschädigung FB (x)
Nach bestimmten Tarifverträgen wird für Zugführer und Schaffner eine Zulage für die tatsächlich gefahrenen Schichten gezahlt. Dass die Arbeit als Schaffner und Zugführer aufgrund der hohen Verantwortung, der erforderlichen Konzentration und des Kontakts mit Fahrgästen beschwerlicher ist als die Tätigkeit im Büro, ist leicht nachvollziehbar. Insofern kann diese Entschädigung als Erschwerniszulage gem. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sein und ist damit unpfändbar. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage sind bislang noch nicht bekannt.