ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen
2. Aufl. 2021
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A
Abbau Arbeitszeitkonto (+/–)
→ Arbeitszeitkonto (AZK)
Abfindung (✓)
Unter Abfindungen sind Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält (auch bei freiwilligem Ausscheiden).
Die Abfindung ist separat zu betrachten, in vollem Umfang pfändbar und an den Gläubiger, Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abzuführen. Hierbei handelt es sich nicht um wiederkehrend zahlbare, sondern um einmalige Einkünfte, sodass nicht einmal die Pfändungsfreigrenzen anzuwenden sind. Es findet keine Zusammenrechnung mit dem laufenden Einkommen statt.
Der Schuldner kann lediglich beim Gericht einen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen mit dem Ziel, dass durch einen Beschluss des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts ein Teil der Abfindung pfandfrei gestellt wird. Ohne einen entsprechenden Beschluss muss der Arbeitgeber die gesamte Abfindung an den Gläubiger, Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter auskehren. Der Arbeitgeber und auch der Schuldner sollten aber vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter auf diese Möglichkeit der Antragstellung nach § 850i ZPO hingewiesen werden. In der Einzelvollstreckung muss der Antrag rechtzeitig...