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§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung für Goldumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. k UStG)
Bezug:
Durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom (BGBl 1992 I S. 2150; BStBl 1993 I S. 96) ist in § 4 Nr. 8 UStG unter Buchstabe k mit Wirkung vom eine Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und für die Vermittlung dieser Umsätze aufgenommen worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
I. Umsätze im Geschäft mit Goldbarren
(1) Unter Umsätzen im Geschäft mit Goldbarren sind Lieferungen von Goldbarren und sonstige Leistungen in Bezug auf Goldbarren zu verstehen. Sonstige Leistungen sind hierbei insbesondere
die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 2 UStR),
die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),
die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren ( BStBl 1991 II S. 193),
die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),
die Optionsgeschäfte mit Goldbarren ...