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§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Goldmünzen (§ 4 Nr. 8 Buchst. k UStG)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Liste der Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten (Anlage zum BdF-Schreiben vom – IV C 4 – S 7160 – 66/93 –, BStBl 1993 I S. 1008), wird durch die als Anlage beigefügte Liste (Stand: ) ersetzt.
Aus der mit dem o.a. BdF-Schreiben vom übersandten Liste (Stand: ) wurden folgende Münzen herausgenommen:
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Ausgabestaat | herausgenommene
Münzen |
Belgien | 20, 25, 40 und 100 Franken |
Volksrepublik China | 500 und 1000 Yuan |
Insel Man | 1/2 , 1 und 5 Pfund ab 1965, 2 Pfund ab 1973, 1/2 und 1 Sovereign 1/2 , 1, 10, 20 und 50 Pence |
Kanada | 100 $ nach 1986 |
Ungarn | sämtliche Münzen |
Bei der Berücksichtigung von Goldmünzen in der Liste wird davon ausgegangen, daß eine Auflagenhöhe von mindestens 25.000 Stück über den Umfang einer niedrig limitierten Auflage im Sinne von Abschnitt II, Absatz 2 des o.a. BdF-Schreibens vom hinausgeht.
Umsätze mit Goldmünzen, die aus der Liste herausgenommen werden, können aus Gründen des Vertrauensschutzes noch bis zum Ablauf des Monats, in dem die überarbeitete Liste im Bundes...