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STFAN Nr. 7 vom Seite 17

Der steuerliche Verlustrücktrag in der Pandemie

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Die Corona Pandemie hält Deutschland auch mehr als ein Jahr nach dem ersten bekannten Corona-Fall weiter in Atem. Die Regierung versucht, den steigenden Infektionszahlen u. a. mit Reisebeschränkungen und Geschäftsschließungen entgegenzutreten. Diese führen jedoch auf der anderen Seite bei vielen Unternehmen zu deutlichen Umsatz- und Gewinneinbußen. Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern, hat die Bundesregierung einige steuerliche Erleichterungen beschlossen. Eine dieser Maßnahmen ist die Verbesserung der steuerlichen Verlustrücktragsmöglichkeiten durch die Einführung des § 111 EStG. Diese Maßnahme wurde im Laufe der Pandemie weiteren Veränderungen unterzogen, die im Folgenden ebenfalls vorgestellt werden.

Einführung eines pauschalen Verlustrücktrags bei der Veranlagung 2019

Die bisherigen Verlustrücktragsmöglichkeiten des § 10d EStG wurden im Rahmen der Einführung des § 111 EStG zunächst auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei einer Zusammenveranlagung) erweitert und ein Mechanismus eingeführt, der es Steuerpflichtigen ermöglicht, einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 bereits bei der Veranlagung 2019 zu beantragen, ohne dass hierfür detaillierte Berechnungen über den voraussich...

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