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NWB Nr. 26 vom Seite 1874

KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Ein Überblick

Karoline Nagel und Albert Schlund

Bereits [i]Arbeitshilfe, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736 am hatte der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verabschiedet. Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am seine Zustimmung erteilt. Im Zentrum des KöMoG steht das durch einen neuen § 1a KStG eingeführte Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personengesellschaften. Damit sollen die Unterschiede, die im Rahmen der deutschen Unternehmensbesteuerung bestehen, für optierende Gesellschaften beseitigt werden, indem es bestimmten Gesellschaften ermöglicht wird, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Die transparente Besteuerung bleibt dabei als Alternative bestehen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Folgen der Option und der damit in Zusammenhang stehenden Änderungen in anderen Steuergesetzen.

Weitere Beiträge aus der KöMoG-Reihe finden Sie auch hier:

I. Der neue § 1a Abs. 1 KStG − Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich und zur Antragstellung sowie Rechtsfolgen der Option zur Körperschaftsbesteuerung

1. Der persönliche Anwendungsbereich und die Antragstellung

a) Beschränkung der Optionsmöglichkeit auf bestimmte Gesellschaften

[i]Beschränkung der Option auf OHG, KG und PartG sowie entsprechende ausländische GesellschaftenVon der Option zur Körperschaftsbesteuerung können grundsätzlich alle Gesellschaften, die auch einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG vornehmen können, Gebrauch machen. Nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind dies Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften (nachfolgend: Personenhandelsgesellschaft oder Gesellschaft). Antragsbefugt sind auch Gesellschaften, die im Geschäftsleitungsstaat bereits einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen oder die nach dem Recht dieses Staats (ebenfalls) zur Körperschaftsteuer optieren.

[i]Option gilt nicht für BGB-GesellschaftFür andere Personengesellschaften wie etwa die BGB-Gesellschaft ist eine Option zunächst nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber vertritt hierzu die Auffassung, dass sich ansonsten zahlreiche kleine Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Gemeinschaften wie die Erbengemeinschaft mit den teilweise komplexen und beratungsintensiven steuerlichen Alternativen auseinandersetzen müssten. Dies überzeugt nicht, insbesondere da er sodann selbst vorschlägt, dass über einen Formwechsel in eine berechtigte Gesellschaftsform die Voraussetzungen zur Option geschaffen werden könnten. Zum einen sollte es der Gesetzgeber den Gesellschaften bzw. den dahinterstehenden Personen selbst überlassen, zu entscheiden − einer Bevormundung bedarf es hier nicht. S. 1875Eine oftmals vertiefte Beschäftigung mit komplexen Fragen betreffend Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen auch zu. Zum anderen wäre der Weg über einen Formwechsel noch beratungsintensiver und somit auch teuer und stellt sich diese Frage dann auch erst, nachdem bereits geklärt wurde, ob eine Option sinnvoll ist.