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Kurzfassung zum Beitrag von WP/StB/RA Prof. Dr. Thorsten Burg, WP Praxis 7/2021 S. 231

Ertragswertverfahren und „niedrigerer Wert“ gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB

WP/StB/RA Prof. Dr. Thorsten Burg

WP/StB/RA Prof. Dr. Thorsten Burg liefert mit seinem Beitrag „Ertragswertverfahren und ‚niedrigerer Wert' gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB“ eine Betrachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes im Lichte der Informationsfunktion des Jahresabschlusses.

In Zeiten der Corona-Pandemie gibt es Krisengewinner und Krisenverlierer. Verschiedene Unternehmen erzielen Rekordeinnahmen und -überschüsse, während viele andere um ihre Existenz fürchten. Zeichnet sich ab, dass Vermögensgegenstände dauerhaft im Wert gemindert sind, ist gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Die handelsrechtliche Bewertung von Gegenständen des Anlagevermögens ist dabei unter Heranziehung eines Ertragswertverfahrens zulässig. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses gebietet es, die Adressaten des Jahresabschlusses über die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Umstände zu informieren (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Deshalb ist für den Fall, dass eine Bewertung gemäß dem Einzelbewertungsgrundsatz i. S. von § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht möglich ist, zugleich jedoch feststeht, dass weder fortgeführte Buchwerte noch Schrottwerte angemessen sind, eine Bewertung auf ...