Lehrbuch Einkommensteuer
27. Aufl. 2021
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Kapitel 13: Steuertarif
13.1 Allgemeines
2381–2383(Einstweilen frei)
2384Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei besteht in Deutschland ein progressiver Einkommensteuertarif, der sich in fünf Tarifzonen gliedert. Durch die Gewährung eines persönlichen Grundfreibetrages i. H. von 9 408 €/18 816 € – Grund-/Splittingtarif 2020 (9 744 €/19 488 im Jahr 2021), bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird und durch die progressive Gestaltung soll der Einkommensteuer-Tarif der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend Rechnung tragen. Den beiden Progressionszonen schließen sich zwei Proportionalzonen mit dem gleichbleibenden Steuersatz von 42 % und 45 % an.
Die Darstellungen dieser Auflage erfolgen anhand der Werte des Veranlagungszeitraums 2020, da dieser zum Zeitpunkt der Drucklegung abgeschlossen war. Die Ergänzungen für das Jahr 2021 sind Stand heute gesetzlich festgeschriebene Werte. Diese könnten aber, da der Veranlagungszeitraum aber noch nicht abgeschlossen ist, abgeändert werden, ohne dass dies eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellen würde.
2385Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss (...BStBl 1993 II S. 413