Lehrbuch Einkommensteuer
27. Aufl. 2021
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Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
12.1 Allgemeines
2281Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 EStG („der Steuerpflichtige“) wird jeder Steuerpflichtige grundsätzlich nur mit dem von ihm selbst bezogenen Einkommen zur ESt veranlagt (Grundsatz der Einzelveranlagung). Abweichend hiervon können Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, z. B. wenn die Ehegatten im gesamten VZ dauernd getrennt gelebt haben, werden sie wie Unverheiratete nach § 25 Abs. 1 EStG einzeln veranlagt. Eine Einzelveranlagung kommt somit begrifflich sowohl für Ehegatten als auch für Unverheiratete und sonstige Personen in Frage, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen.
2281aNach der bis einschließlich VZ 2012 gültigen Rechtslage konnten Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. erfüllten, zwischen der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Darüber hinaus bestand für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Möglichkeit der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG a. F. Mit Wirkung ab VZ 2013 wurde die bisherige „getrennte“ Veranlagung begrifflich durch die „Einzelveranlagung“ ersetzt,...