Lehrbuch Einkommensteuer
27. Aufl. 2021
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Kapitel 4: Allgemeine Fragen der Veranlagung
226Grundsätzlich wird der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen, das er im abgelaufenen Jahr erzielt hat, zur Einkommensteuer veranlagt, § 25 Abs. 1 EStG. Dies gilt jedoch in den Fällen nicht, in denen eine Veranlagung nach § 46 EStG (vgl. Rdn. 2546 ff.) oder nach § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer, vgl. Rdn. 2515 ff.) unterbleibt.
Die Veranlagung ist ein Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch einen Steuerbescheid. Die grundsätzlichen Vorschriften darüber sind hauptsächlich in der Abgabenordnung enthalten. Allerdings kommen auch in den materiellen Gesetzen Verfahrensregelungen vor.
4.1 Die zu veranlagenden Personen
227Jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1 – 3, § 1a EStG) wird mit dem im Veranlagungszeitraum erzielten Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt. Eine Ausnahme gilt jedoch grundsätzlich für die Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen (§ 19 EStG). In diesem Fall wird die Einkommensteuer i. d. R. dadurch erhoben, dass der Arbeitgeber diese vom Arbeitslohn einbehält und an das Finanzamt abführt (§§ 38 ff., § 46 Abs. 4 EStG). Dieser Grund...