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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 04 | Betriebliche Gesundheitsförderung: Nützliche Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG und eine neue Steuerfalle

Im Dezember 2020 hatten wir Ihnen eine sehr nützliche Anwendungshilfe der OFD Karlsruhe vorgestellt. Sie listet ganz konkret auf, welche Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter welchen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind. Das BMF hat das OFD-Papier jetzt weitgehend übernommen. Neu ist der Hinweis, dass eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Wege der Schätzung zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen nicht zulässig sein soll.

Bei der Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG wird – wir haben es gerade angedeutet – ebenfalls Bezug auf außersteuerliche Vorschriften genommen. Auch das hat sich nicht als gute Idee erwiesen.

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Diese müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Steuerfrei sind maximal 600 € im Kalenderjahr.

Im Normalfall kennen sich weder die Arbeitgeber und ihre Berater noch die Sach...