Ertragsteuerliche Organschaft: Tauglichkeit als Organgesellschaft bei
Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an Tochterkapitalgesellschaft
Leitsatz
Eine Tochterkapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, ist keine taugliche Organgesellschaft im
Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, da sie aufgrund der Gewinnbeteiligung der atypisch still beteiligten Gesellschafter
nicht ihren „ganzen Gewinn” i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG an den Organträger abführen kann (Anschluss an
BStBl I 2015, 649).
Dies gilt auch, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter
beteiligt sind.
Eine solche Tochterkapitalgesellschaft kann auch gewerbesteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein, weil der Gewerbeertrag
bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassen ist und daher nicht dem Organträger zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Rspr.).
Nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 ist die Gewinnabführung aufgrund einer „verunglückten Organschaft” steuerrechtlich
als vGA zu behandeln.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 49 DStRE 2022 S. 25 Nr. 1 DStZ 2021 S. 468 Nr. 12 EFG 2021 S. 1052 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1150 JAAAH-81619
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