Erbbauzinsvorauszahlung - Sind die im September 2004 für ein auf 99 Jahre bestelltes Wohnungserbbaurecht in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 36350 € im Streitjahr 2004 sofort in voller Höhe oder gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des am verkündeten und am in Kraft getretenen Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I 2004, 3310) auf den Zeitraum von 99 Jahren verteilt nur in Höhe von 368 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar - Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, die gem. § 52 Abs. 30 EStG erstmals für Erbbauzins-Vorauszahlungen anwendbar ist, die nach dem geleistet wurden, verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)?
Das Verfahren IX R 70/07 ruht gem. Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom wieder aufgenommen.
Das Verfahren IX R 70/07 ist durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt. Das über den entschieden. Das Revisionsverfahren IX R 70/07 wird unter dem Az. IX R 13/21 fortgeführt.
Ablösung; Erbbauzins; Rückwirkung; Vorauszahlung
Fundstelle(n): YAAAH-81520
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