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§ 22 UStG Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1) (§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aktualisierte ”Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des IV C 3 – S 7390 – 4/94 – und wird nebst Anlage (Merkblatt) in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
Zusatz für die obersten Finanzbehörden der Länder
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen
(§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV)
I. VORBEMERKUNGEN
(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, können nach § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewährt werden. Diese Aufzeichnungs...