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BMF - IV D 2 - S 7170 - 1/99 II BStBl 1999 I 487

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;
Zahnfüllungen und Kronen im sog. CEREC-Verfahren

Bezug:

Nach dem  – liegt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Zahnprothesen auch dann vor, wenn diese vom Zahnarzt mittels eines CEREC-Gerätes hergestellt werden.

Das CEREC-Gerät besteht aus einer CEREC-Kamera, dem Computer und der Schleifeinheit. Dieses Grundgerät dient zur Herstellung von keramischen Inlays, Onlays, Veneers, Teil- und Vollkronen im Front- und Seitenzahnbereich. Häufig ist das Gerät zusätzlich mit einer intraoralen Videokamera ausgerüstet. Diese wird für diagnostische Zwecke eingesetzt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung folgendes:

Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen i.S. der Unterposition 9021.29 des Zolltarifs, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren gefertigt werden. Die Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Nummer 52 Buchst. c der Anlage des UStG).

Alle unmittelbar mit der Prothetik-Lieferung verbundenen Leistungen (z.B. das Auftragen von Haftliquid oder das Einpudern mit Titandioxidpuder) sind steuerp...

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