Tilo Kurz, Stephan Grummann, Frank Roller, Anna Imberg, Andreas Seeger

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

1. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-02281-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-68141-7

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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (1. Auflage)

VI. § 57 Abs. 4 AO – Konzernstrukturen

§ 57 Abs. 4 AO wurde zum mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt:

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.“

1. Grundgedanke und Anwendungsbereich

Die Neuregelung des § 57 Abs. 4 AO geht auf den gleichen Leitgedanken wie auch § 57 Abs. 3 AO zurück. In beiden Fällen soll eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gelten, so dass es auf das Gesamtbild der Verhältnisse und nicht auf die gewählten Strukturen ankommt. Laut Gesetzesbegründung soll es daher nicht mehr zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit kommen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft all ihre operativen Tätigkeiten auf Beteiligungsgesellschaften ausgliedert. Dazu sieht § 57 Abs. 4 AO vor, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch das ausschließliche Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften unmittelbar verwirklicht. Ebenso wie § 57 Abs. 3 AO handelt es sich bei der Regelung des § 57 S. 60Abs. 4 AO um eine Art der Zweckverwirklichung und nicht um einen eigenständigen Satzungszweck. Das Halten der Beteiligungen muss daher den vorhandenen S...

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

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