Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Aufl. 2021
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V. § 57 Abs. 3 AO – Unmittelbarkeit von Kooperationen
Am ist der neue § 57 Abs. 3 AO mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten:
„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen S. 29der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.“
1. Grundgedanke – gemeinnützigkeitsrechtliche Organschaft?
§ 57 Abs. 3 AO soll laut Gesetzesbegründung ein steuerbegünstigtes arbeitsteiliges Zusammenwirken zur gemeinsamen Realisation eines steuerbegünstigten Zwecks ermöglichen. Die Vorschrift selbst verlangt dazu, dass zwei steuerbegünstigte Körperschaften in der Weise zusammenarbeiten, dass dadurch ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht werden. Eine unmittelbare Zweckverwirklichung ist dabei auch dann gegeben, wenn die Körperschaften außerhalb der Kooperation nicht unmittelbar gegenüber de...