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NWB Nr. 22 vom

Aktuelles zu freien Mitarbeitern und Ehrenbeamten im SV-Recht

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation lassen die selbständige Tätigkeit überwiegend scheitern. Vier aktuelle Entscheidungen des zeigen, dass die Abgrenzungsmerkmale sowohl in der Privatwirtschaft als auch bei öffentlichen Auftraggebern und in der öffentlichen Verwaltung gelten. Berufsrechtliche Regelungen oder ehrenamtliche Aspekte müssen nicht für eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechen. Es ist zu erwarten, dass berufsrechtliche Kontroll- und Weisungsvorgaben zukünftig als Argument für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden. Mit Blick auf ehrenamtliche Tätigkeiten und die „Vergütungshöhe“ ist ein Ausrichten an den steuerfreien Höhen empfehlenswert.

Buchführungshelfer

[i]Keine Differenzierung zwischen berufs- und arbeitsrechtlichem WeisungsrechtEin Buchführungshelfer in vereinbarter freier Mitarbeit ist sozialversicherungsrechtlich beschäftigt, selbst wenn die Kontrollen der Arbeitsergebnisse einzig dem Berufsrecht entspringen. Entscheidend hierfür war nach Ansicht des BSG (B 12 KR 27/19 R), dass er in seiner Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft weisungsunterworfen und in deren Arbeitsorga...