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§ 9 EStG; Steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die Auszubildenden während der mehrjährigen Ausbildung mit wechselnden Ausbildungsstätten entstehen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom (BStBl 1990 II S. 859 und 861) entschieden, daß bei einem Auszubildenden, der vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an auswärtige Ausbildungsstätten abgeordnet wird, jeweils für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzunehmen ist, auch wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist deshalb die Regelung des Abschnitts 34 Abs. 3 Satz 7 LStR 1990 (sowie der Hinweis darauf in Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LStR), wonach bei einer Dienstleistung zum Zweck der Ausbildung, die mit einem planmäßigen Wechsel der Ausbildungsstätten verbunden ist, jede auswärtige Ausbildungsstätte, in der die Dienstleistung für mindestens drei Monate zu erbringen ist, vom ersten Tag als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, nicht mehr anzuwenden.
Bei Ausbildungsdienstverhältnissen ist hiernach jeweils zu prüfen, ob die Auszubildenden einen dauerhaften Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit haben mit der Folge, daß eine auswärtige Ausbildung bis zu drei Monaten als Dienstreise/Dienstgang anerkannt werden kann, oder ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt ...BStBl 1990 II S. 856