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§ 38 EStG Automation in der Steuerverwaltung;
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 1997
Bezug: (BStBl 1995 I S. 634 ff.)
Mit Wirkung ab 1997 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 1997.
Im Programmablaufplan (Modul MZTABFB) ist die Zahl 3132 in 3456 (im Berechnungsteil für Steuerklasse IV) und die Zahl 6264 in 6912 (in den Berechnungsteilen für Steuerklassen I, II und III) zu ändern.
Unberührt bleibt die im Abschnitt 121 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Möglichkeit, bei der maschinellen Berechnung von der Lohnsteuer, die nach der maßgeblichen Lohnsteuertabelle zu erheben wäre, unwesentlich abzuweichen.