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§ 13 KStG; Ermittlung der Teilwerte für den Grundbesitz gemeinnütziger Wohnungsunternehmen in der Anfangsbilanz nach § 13 Abs. 2, 3 und 5 KStG;
Vereinfachung bei der Bewertung von Grund und Boden sowie Gebäuden
Nach § 13 Abs. 2 oder 5 KStG haben bislang gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik, die durch das Steuerreformgesetz 1990 vom (BGBl 1988 I S. 1093, BStBl 1988 I S. 224) steuerpflichtig werden, auf den Zeitpunkt, in dem die bisherige Steuerbefreiung ganz oder teilweise erlischt, eine Anfangsbilanz aufzustellen (vgl. BdF-Schreiben vom – BStBl 1989 I S. 271). In dieser Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter oder der entsprechende Teil des Betriebsvermögens nach § 13 Abs. 3 oder 5 KStG mit dem Teilwert anzusetzen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die bislang gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bei der Ermittlung der Teilwerte für die Wirtschaftsgüter des gesamten Grundbesitzes – in den Fällen des § 13 Abs. 5 KStG des entsprechenden Teils – folgendes Verfahren zugrunde legen (auf die schematische Darstellung in Anlage 1 wird hingewiesen):
Gebäude und Außenanlagen
1.11.1.1Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsneuwert (Neuwert)
1.1.1.1Berechnung des Neuwerts auf der Grundlage historischer Kosten
Grundlage für die Wertermittlung sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude und der dazugehörigen ursprünglichen Außenanlagen. Entsteht durch A...