Reinhard Schweizer

Steuerlehre Lösungsheft

23. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-470-10513-0

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Steuerlehre Lösungsheft (23. Auflage)

C. Körperschaftsteuer

Zu 7.

Fall 1:

  1. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

  2. nein, da Personengesellschaft

  3. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

  4. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG

  5. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG

  6. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG

  7. ja, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG

  8. nein, da Personengesellschaft

Fall 2:

a)

Die GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie ihren Sitz i. S. des § 11 AO in Leverkusen, mithin im Inland hat.

b)

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich gem. § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte, die die GmbH in allen Betriebsstätten erzielt (sog. Welteinkommen).

Fall 3:


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VZ 2020:
Die GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie sowohl ihren Sitz (§ 11 AO) als auch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat.
VZ 2021:
Die GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie noch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland (Leverkusen) hat.
VZ 2022:
Die GmbH ist gem. § 2 Nr. 1 KStG ab dem mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Fall 4:

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt am mit dem Abschluss der notariell beurkundeten Satzung (= Gründung einer Vorgesellschaft). Auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister am kommt es insoweit nicht an. Bis zum handelt es sich um eine sog. „Vorgründergesellschaft“ in Form einer BGB-Gesellschaft, die nicht körperschaftsteuerp...