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§ 33 KStG Gliederungsmäßige Zuordnung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags auf das Einkommen des zweiten Halbjahrs 1990 bei Körperschaften im Beitrittsgebiet
Wie sich aus der amtlichen Begründung zum StÄndG 1991 (BT-Drucksache 12/562 S. 70) ergibt, wirkt sich bei Körperschaften im Beitrittsgebiet ein Verlustrücktrag auf das Einkommen des zweiten Halbjahrs 1990 nicht auf die erstmalige Eigenkapitalgliederung zum aus. Das verwendbare Eigenkapital ist vor und nach dem Verlustrücktrag in dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) auszuweisen (§ 54 a Nr. 7, § 30 Abs. 3 KStG). Im Verlustentstehungsjahr ist der steuerliche Verlust gemäß § 33 Abs. 1 KStG von dem Teilbeitrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) abzuziehen, und der Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch aufgrund des Verlustrücktrags nach 1990 ist im Verlustentstehungsjahr dem Teilbetrag EK 02 hinzuzurechnen.