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§ 28 KStG Umgliederung des Teilbetrags EK 50 zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1998
a) Behandlung von Gewinnausschüttungen
b) Umgliederung in Umwandlungsfällen
Nach § 54 Abs. 11 a Satz 2 KStG ist ein noch vorhandener positiver Bestand an EK 50 zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem abläuft, wie folgt umzugliedern:
Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen.
Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.
Bei der Umgliederung bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen bitte ich wie folgt zu verfahren:
a) Umgliederung bei Gewinnausschüttungen:
Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr abfließt, ist das (BStBl 94 I S. 315) sinngemäß anzuwenden. Danach hat die nach § 54 Abs. 11 a KStG vorzunehmende Umgliederung Vorrang vor der Verrechnung der Gewinnausschüttung nach § 28 Abs. 2 KStG. Für die Verrechnung solcher Gewinnausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital gilt folgendes:
Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG mit...