Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Abs. 2 KStG in der
Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom , BGBl. I S. 402 (n. F.);
Zuordnung der Einnahmen aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 20 Abs. 3 EStG zu
einer anderen Einkunftsart
Sitzung der für die Körperschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder KSt/Gesetz IV/99 vom 13. bis TOP 15
Nach § 23 Abs. 2 KStG n. F. werden in Fällen von Ausschüttungen aus dem EK 45 an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen aus im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, diese Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mit 40 v.H., sondern mit 45 v.H. Körperschaftsteuer belastet.
Zur Frage, ob die Zurechnung der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG gemäß § 20 Abs. 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart Auswirkungen auf die Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n. F. hat, vertritt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n. F. ist es unerheblich, ob die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen oder nach § 20 Abs. 3 EStG einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.