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IWB Nr. 8 vom Seite 315

Anwendbarkeit der §§ 152, 162 AO bei Nichterstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV

Compliancepflichten bei Betriebsstätten

Daniel Retzer und Lukas Bühl

Durch die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung bis zur Abgabe der Steuererklärung wartet der deutsche materielle Gesetzgeber bei der Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA) zur fremdüblichen Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte mit einer Besonderheit sui generis auf. Diese hatten viele Unternehmen bislang eher peripher im Blick, so dass Anfragen in Betriebsprüfungen die Frage nach möglichen Sanktionen hervorrufen.

Kernaussagen
  • Die Hilfs- und Nebenrechnung (§ 3 BsGaV) ist nach deutscher Lesart Ausfluss des in Deutschland in § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) umgesetzten AOA und bislang im Ausland nicht anzutreffen.

  • Die Hilfs- und Nebenrechnung ist bis zur Abgabe der Steuererklärung zu erstellen, muss aber erst auf Verlangen der Finanzverwaltung in der Betriebsprüfung vorgelegt werden. Sie besteht aus einem qualitativen und einem quantitativen Teil. Ersterer ist eine fiktive Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung; Letzterer liefert die Begründung für die gewählten Zuordnungen im Zahlenwerk. Nur der qualitative Teil der Hilfs- und Nebenrechnung ist als Dokumentation i. S. des § 90 Abs. 3 AO zu verstehen.

  • § 162 Abs. 3 und 4 AO ist daher nur dafür einschlägig, nicht jedoch für den quantitativen Teil. § 152 AO scheidet zur Sanktionierung der Nichtvorlage jedweder Bestandteile der Hilfs- und Nebenrechnung aus, da sie nicht zu den Unterlagen gehört, die gem. § 150 Abs. 4 AO mit der Steuererklärung einzureichen sind.