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§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen
Schützenvereine, können auch dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördern.
Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist keine gemeinnützige Tätigkeit. Deshalb liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn ein solcher Verein Einnahmen aus der Bewirtschaftung bei Schützenfesten erzielt.