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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 AS 389/19 B

Gesetze: § 14 Abs 1 RVG; VV RVG Nr 3103; VV RVG Nr 1005; VV RVG Nr 1006

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung eines Rechtsanwaltes muss sich auf das konkrete Klagebegehren beziehen. Die (alleinige) Einigung über einen weiteren, nicht streitgegenständlichen Anspruch genügt nicht.

2. Ein volles Anerkenntnis des Beklagten löst die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG nicht aus.

Fundstelle(n):
PAAAH-76041

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